AGB
§ 1 Allgemeines/Begriffsbestimmung
1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
2. Verbraucher im Sinne unserer Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt.
3. Gegenstand unserer Bedingungen ist der Verkauf von Hard- und Software, sowie die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen. Werkleistungen im Sinne unserer Geschäftsbedingungen sind solche, die auf die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen gerichtet sind. Dienstleistungen im Sinne unserer Geschäftsbedingungen sind laufende Serviceleistungen, z. B. Monitoring.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Unser Angebot ist unverbindlich.
2. Der Vertrag kommt zustande durch Abgabe einer verbindlichen Bestellerklärung des Kunden und im Zugang unserer Auftragsbestätigung in Textform (z. B. per E-Mail) oder Schriftform innerhalb von fünf Werktagen. Sollte der Kunde keine entsprechende Nachricht erhalten haben, ist er nicht mehr an seine Bestellung gebunden. Gegebenenfalls bereits erbrachte Leistungen werden in diesem Fall unverzüglich zurück erstattet.
3. Die vom Kunden ausdrücklich verlangte Zeichnungen, Entwürfe, sonstige Projektierungs- Leistungen etc, sind von ihm zu vergüten, auch wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
4. Beratungen und Produktinformationsgespräche während den Vertragsverhandlungen enthalten keine verbindlichen Beschaffenheitsgarantien im Sinne des Gewährleistungsrechts, sofern solche nicht ausdrücklich vereinbart werden.
5. Die Beibringung von Genehmigungen und Einhaltung von Auflagen ist Sache des Kunden.
§ 3 Preise
1. Werk- und Dienstleistungen werden jeweils nach Stundenverrechnungssätzen berechnet.
2. Unsere Preise für Hard- und Standardsoftware gelten „ab Lager“, ausschließlich eventueller Kosten für Verpackung und Transport, diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
3. Fahrtkosten wegen Werk- oder Dienstleistungen beim Kunden vor Ort werden gesondert berechnet.
4. Unsere Preise enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer; diese wird in der jeweils gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
§ 4 Fälligkeit und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis für Hard- und Standardsoftware sofort zur Zahlung fällig. Die Werkvergütung ist nach Abnahme des Werkes fällig. Wir sind berechtigt, vor Abnahme Abschlagszahlungen auf Werkvergütung in angemessener Höhe zu verlangen. Kosten für Dienstleistungen und Fahrten sind nach deren Durchführung fällig, soweit sich aus einer Regelwartungsvereinbarung nichts anderes ergibt.
2. Zahlungsverzug tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein.
3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Es bleibt uns vorbehalten, bei Inanspruchnahme von Bankkrediten zumindest in Höhe der fälligen Forderung die hierfür tatsächlich gezahlten Zinsen nachzuweisen und geltend zu machen.
4. Bei Zahlungsverzug wird für jedes von uns zu erstellendes Mahnschreiben pauschal 5,00 € berechnet. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
5. Die Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
6. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Lieferzeit
1. Die Lieferung erfolgt frühestens 14 Kalendertage ab Auftragserteilung, soweit nicht gesondert vereinbart. Bei einer Anfertigung der Hardware nach Kundenspezifikationen ist Voraussetzung, dass der Kunde uns alle fertigungsrelevanten Daten zur Verfügung gestellt hat.
2. Unsere Angaben zu Liefer- oder Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung einer bestimmten Liefer- oder Fertigstellungsfrist ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Andernfalls handelt es sich um unverbindliche Vorgaben.
3. Die Einhaltung von Fristen setzt voraus, dass der Kunde seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, rechtzeitig und vollständig erfüllt. Andernfalls verlängert sich eine vereinbarte Frist um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum.
4. Ausführungsfristen und Liefertermine werden angemessen verlängert, wenn die Behinderung durch Umstände aus dem Risikobereich des Kunden, durch höhere Gewalt oder andere für uns unabwendbare Umstände wie Rohstoffmangel, Streik, Verkehrsstörungen, Überschreitungen der Liefer- und Ausführungstermine von Vorlieferanten verursacht wird. Bei einer von uns nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen sorgfältig ausgewählten Vorlieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und seine Gegenleistung zurückerstatten. Wir verpflichten uns, in diesem Fall unsere Ansprüche gegenüber dem Vorlieferanten auf Verlangen an den Kunden abzutreten.
§ 6 Abnahme
1. Die Abnahme nach Fertigstellung der Werkleistungen, einem erfolgreichen Abschluss des Funktionstests und, soweit erforderlich, nach Aushändigung der Dokumentationsunterlagen, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch der von uns installierten Hard- und Software ermöglichen.
§ 7 Rüge und Untersuchungspflicht
Ist der Kunde Unternehmer setzen seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche voraus, dass er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
§ 8 Schadensersatz statt Leistung
Schuldet der Kunde uns Schadensersatz statt Leistung nach den gesetzlichen Bestimmungen, sind wir berechtigt, pauschal 30% des Kaufpreises als Schadensersatz zu verlangen. Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
§ 9 Gewährleistung
1. Als Beschaffenheit der Hard- und Software gelten nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des Herstellers.
2. Mängel der von uns gelieferten Hard- und Software sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
3. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge bestehen für den Kunden die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte.
4. Gegenüber dem Kunden, der Unternehmer ist, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall der Nachbesserung müssen wir nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Hard- und Software an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.
5. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn - der Mangel auf eine Benutzung der Hard- und Software zurückzuführen ist, die nicht unseren Empfehlungen oder der des Herstellers entspricht, - der Mangel auf einen falschen Anschluss bzw. auf die Verwendung nicht fabrikneuer Datenträger, Betriebsmittel und/oder ungeeigneten Zubehörs zurück zu führen ist, -der Mangel der Hard- und Software auf eine falsche Bedingung zurück zu führen ist, -der Mangel entstanden ist, weil die Hard- und Software nicht entsprechend unseren Empfehlungen oder der des Herstellers gepflegt worden ist, -der Schaden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag oder Schwankungen des Stromversorgungsnetzes entstanden ist, -der Mangel auf Verschleiß, Alterserscheinung oder Überanspruchung elektronischer bzw. mechanischer Teile beruht, es sei denn, der Kunde weist nach, dass eine aufgetretene Störung nicht hierauf zurück zu führen ist.
6. Wir haften nicht für den Verlust von Datensätzen im Zusammenhang mit Gewährleistungs- und Wartungsarbeiten. Dasselbe gilt, falls im Rahmen derartiger Arbeiten Daten des Kunden verändert oder zerstört werden. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Beginn unserer Arbeiten bzw. vor Übergabe von Hard- und Softwareteilen an uns, eine komplette Datensicherung vorzunehmen.
7. Standardsoftware ist grundsätzlich vom Umtausch ausgeschlossen, soweit die Originalverpackung geöffnet wurde.
8. Gegenüber dem Kunden der Unternehmer ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Lieferung der Hard- und Software. Die verkürzte Gewährleistungsfrist gilt nicht für uns zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesund und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist, sowie bei Rückgriffsansprüchen gemäß den §§ 478, 479 BGB.
§ 10 Haftung/Verjährung
1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
3. Wir haften nicht für den Verlust von Datensätzen im Zusammenhang mit Gewährleistungs- und Wartungsarbeiten.
4. Im Fall eines durch uns zu vertretenen Lieferverzuges haften wir für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 5 % des Kaufpreises, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Kaufpreises.
5. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Eine weitergehende Haftung unsererseits ist ausgeschlossen. Das gilt auch für unsere gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
7. Die Schadensersatzansprüche unseres Kunden, der Unternehmer ist, verjähren 1 Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für uns zurechenbare schuldhaftverursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Hard- und Software bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Hard- und Software zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Hard- und Software durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Hard- und Software zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Hard- und Software bis zum vollständigen Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung vor, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen und auch dann, wenn Zahlungen des Kunden auf bestimmte Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung.
3. Der Kunde hat die Hard- und Software bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren. Auf Verlangen hat uns der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über Bestand und Aufbewahrungsort der in unserem Eigentum stehenden Hard- und Software zu geben.
4. Für den Fall des Rücktritts und der Rücknahme der Vorbehaltsware, hat der Kunde auch eventuell angefertigte Sicherungskopien von der Software herauszugeben oder nachweislich zu löschen.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Hard- und Software im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unserer Forderung (Rechnungsendbetrages, einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus dem Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Hard- und Software ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, keine Zahlungseinstellung vorliegt und kein Antrag auf Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. In jeder dieser Fälle können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
§ 12 Hinweise zum Datenschutz und zur Geräteentsorgung
1. Im Zuge des Vertragsschlusses erheben und speichern wir folgende Daten: - Name, Anschrift, E-Mailadresse, Telefon- und Faxnummer des Kunden, sowie des jeweiligen Ansprechpartners, -Bezeichnung und Seriennummer der Hard- und Software, soweit sich aus einer gesonderten Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nichts anderes ergibt.
2. Wir nutzen und verarbeiten die erhobenen Daten, soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, z. B. Abrechnung- und Forderungsinkasso, produkt- oder umsatzbezogene statistische Erhebungen.
3. Hardware und deren Teile, die vom Hersteller mit dem Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sind, dürfen nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) nicht als unsortierter Siedlungsabfall beseitigt werden, sondern sind getrennt zu sammeln und – sofern es sich um gewerblich genutzte Geräte handelt – über die örtliche Sammel- und Rückgabesysteme für Elektrogeräte zu entsorgen.
§ 13 Geltendes Recht/Gerichtsstand
1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmung des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes der Verbraucher gewährte Schutz nicht entzogen wird (Günstigkeitsprinzip).
2. Ist der Kunde Unternehmer, wird als Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis unser Firmensitz vereinbart. Firmensitz ist 92318 Neumarkt i.d.OPf.
§ 14 Salvatorische Klausel/Schriftform
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung des Vertrages am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
2. Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf diese Schriftformerfordernis.